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Zum Tod von Silvia Staub-Bernasconi

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Im Juli 2026 ist Silvia Staub-Bernasconi in Zürich im Alter von 90 Jahren gestorben. Sie gehörte zu den wenigen Theoretikerinnen im deutschsprachigen Raum, die der Sozialen Arbeit ein eigenständiges wissenschaftliches Fundament zu geben versuchten. Geboren 1936 in Zürich, arbeitete Staub-Bernasconi zunächst als Sozialarbeiterin, bevor ein UNO-Stipendium ihr ein Studium in den USA ermöglichte. Nach der Rückkehr promovierte sie in Zürich zu sozialen Problemen, habilitierte sich 1996 an der TU Berlin und lehrte dort bis zu ihrer Emeritierung 2003.

Gemeinsam mit Werner Obrecht und Kaspar Geiser entwickelte sie das systemtheoretische Paradigma der sogenannten Zürcher Schule, gestützt auf Mario Bunges „emergentistischen Systemismus“. Diese Begriffswahl markiert bewusst eine Abgrenzung von anderen Systemtheorien, insbesondere von Niklas Luhmanns Ansatz. Staub-Bernasconi kritisierte an Luhmanns Theorie vor allem deren angebliche „Machtblindheit“ (2000), da diese sich – anders als der emergentistische Systemismus – nicht auf eine explizite Moralsemantik stütze und damit reale, antihumanistische Machtstrukturen kaum erhellen könne. Sie warf „makrosozialen Ansätzen Parsonscher und Luhmannscher Provenienz“ (2012) zudem vor, dem Holismus zuzuneigen, während ihr eigener Ansatz eine theoretisch begründete, gleichzeitige Betrachtung von Mikro- und Makroebene erlaube. Der über Jahrzehnte andauernde Theoriestreit zwischen der Zürcher Schule und der sich auf Luhmann berufenden, mitunter als „Bielefelder Schule“ bezeichneten Richtung prägt den deutschsprachigen Fachdiskurs der Sozialen Arbeit bis heute.

Zentral für ihren Ansatz war die Bedürfnis- und Problemtheorie: Ein soziales Problem gilt als dauerhafte Beeinträchtigung der Bedürfnisbefriedigung innerhalb konkreter sozialer Systeme, wobei Ausstattungs-, Austausch- und Machtprobleme gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Sie konzipierte das Recht auf Bedürfnisbefriedigung explizit als Menschenrecht – was ihrer Theorie den normativen Bezugsrahmen lieferte.

Ab 1995 prägte Staub-Bernasconi den Begriff der sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession im deutschsprachigen Diskurs, deren Aufgabe es sei, legitime, bedürfnissichernde Macht von illegitimer, bedürfnisbeschränkender Macht zu unterscheiden und die Interessen der Klientel gegen letztere durchsetzen zu helfen. 

Staub-Bernasconi erweiterte in ihrer Professionstheorie folgerichtig das klassische Doppelmandat der sozialen Arbeit zwischen den Ansprüchen ihrer Adressaten und den Kontrollinteressen von Trägern und Staat um ein drittes, professionseigenes Mandat, das aus einem menschenrechtlich orientierten Ethikkodex abgeleitet werden soll (2007). Dieses Mandat solle der Profession erlauben, sich Aufträgen kritisch-reflexiv zu entziehen, wenn diese ethisch nicht zu vertreten sind.

Das Konzept ist in der Fachdiskussion nicht unwidersprochen geblieben. Albert Scherr hat 2020 eingewandt, dass ein drittes, von der Profession selbst erteiltes Mandat kaum trennscharf vom gesellschaftlichen Mandat abzugrenzen ist, da menschenrechtliche Prinzipien in der Sozialgesetzgebung bereits enthalten sind. Zudem seien Menschenrechte als normative Grundlage zu unbestimmt, um zu klären, was professionelles Handeln konkret gebieten oder untersagen soll. Das Konzept des Tripelmandats beruhe auf einer unklaren Vorstellung der gesellschaftlichen Position der Profession und überschätze deren tatsächliche Handlungsmacht. Des weiteren weist Scherr darauf hin, dass Menschenrechte nicht nur rechtlich verbindliche Ansprüche, sondern zugleich moralische Grundsätze seien, deren Anwendung stets politisch umstritten und aushandlungsbedürftig bleibe – sie seien also kein neutraler, überpolitischer Maßstab. Und schließlich berge ein zu extensiver Gebrauch des Menschenrechtsbegriffs die Gefahr einer Inflation und Entwertung des Konzepts. Soziale Arbeit sei demnach eher als „organisierte Hilfe in den Grenzen des nationalen Wohlfahrtsstaats“ zu verstehen denn als als eigenständig mandatierte Menschenrechtsprofession. Vor allem sei nicht klar, wer bzw. welche Akteure denn der Profession ein solches Mandat legitimerweise geben könnten.

Staub-Bernasconi selbst begegnete solcher Kritik mit dem Hinweis, dass ohne ein präzises, eigenständiges Gegenkonzept jede fachliche Fremddefinition unwidersprochen bliebe – die Kontroverse bleibt mit ihrem Tod unabgeschlossen.

Institutionell setzte Silvia Staub-Bernasconi ihr Konzept im interuniversitären Masterstudiengang „Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession“ um, den sie von 2000 bis 2010 in Berlin leitete. Von 1994 bis 2006 war sie stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit und wurde 2019 zu deren Ehrenmitglied ernannt. Mit ihrem Tod verliert die Soziale Arbeit eine ihrer profiliertesten, zugleich fachlich umstrittenen Theoretikerinnen.

Literatur

Scherr, Albert (2020): Menschenrechte: ein kontroverses Diskursfeld. In: Sozial Extra 6, S. 328-333

Staub-Bernasconi, Silvia (2000): Machtblindheit und Machtvollkommenheit Luhmannscher Theorie. In: Roland Merten (Hrsg.): Systemtheorie Sozialer Arbeit. Lehrtexte Erziehung. Wiesbaden ( VS Verlag für Sozialwissenschaften).

Staub-Bernasconi, Silvia (2007): Vom beruflichen Doppel- zum professionellen Tripelmandat: Wissenschaft und Menschenrechte als Begründungsbasis der Profession Soziale Arbeit In: Sozialarbeit in Österreich, 2007/2, S. 8-17

Staub-Bernasconi, Silvia (2012): Soziale Arbeit und soziale Probleme. Eine disziplin- und professionsbezogene Bestimmung. In: Werner Thole (Hrsg.), Grundriss Soziale Arbeit. Ein einführendes Handbuch (4. Auflage, S. 267–282). Wiesbaden (VS Verlag für Sozialwissenschaften)

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