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Unzumutbare Einschränkungen für psychisch kranke Flüchtlinge: BPtK fordert Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz

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Berlin, 6. November 2014: Flüchtlinge und Asylsuchende erhalten in der Regel in Deutschland keine angemessene Behandlung, wenn sie psychisch erkranken. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert deshalb anlässlich der heutigen Beratungen des Asylbewerberleistungsgesetzes im Deutschen Bundestag, Flüchtlingen und Asylsuchenden eine Krankenbehandlung zu ermöglichen, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt ist. „Flüchtlinge und Asylbewerber leiden häufig unter schweren psychischen Erkrankungen. Eine Psychotherapie wird ihnen jedoch in den meisten Fällen nicht oder erst nach langen Wartezeiten gewährt“, stellt BPtK-Präsident Prof. Dr. Rainer Richter fest. „Es ist unmenschlich, Flüchtlingen eine wirksame Behandlung ihrer psychischen Erkrankung zu verweigern.“

Immer wieder erhalten Flüchtlinge keine oder keine leitliniengerechte Behandlung ihrer schweren psychischen Erkrankungen. Grund hierfür sind die bisherigen Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz. Das Gesetz legt zwar fest, dass Flüchtlinge einen Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände haben. Die psychotherapeutische Behandlung von psychischen Erkrankungen wie Posttraumatischen Belastungsstörungen oder Depressionen wird jedoch nur in Ausnahmefällen gewährt. Darüber, ob ein psychisch kranker Flüchtling eine Psychotherapie erhält, entscheiden im Einzelfall die zuständigen Amtsärzte und Sachbearbeiter in den Landesbehörden. Diesen fehlt jedoch häufig die Qualifikation, um einen psychotherapeutischen Behandlungsbedarf und seine Dringlichkeit einschätzen zu können. Anträge auf Psychotherapie werden deshalb häufig abgelehnt – nicht selten ohne inhaltliche Begründung oder mit dem Verweis auf eine vermeintlich ausreichende psychopharmakologische Behandlung. Wenn überhaupt, werden psychisch kranke Flüchtlingen deshalb meist ausschließlich medikamentös behandelt. Diese ausschließlich pharmakologische Behandlung entspricht nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Behandlung von psychischen Erkrankungen, wie sie in Leitlinien beschrieben sind. Diese empfehlen zum Beispiel bei Posttraumatischen Belastungsstörungen eine psychotherapeutische Behandlung. Darüber hinaus sind die Bearbeitungszeiten der Anträge auf Psychotherapie in den Behörden meist unzumutbar lang, sodass die psychischen Störungen chronifizieren oder kostenintensive stationäre Behandlungen notwendig werden können.

Die BPtK fordert deshalb, die bisherigen Einschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes aufzuheben und sicherzustellen, dass Flüchtlinge und Asylsuchende die gleichen Leistungen erhalten wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Dafür bedarf es einer bundeseinheitlichen Regelung, wie über Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge entschieden wird. Es kann nicht den sehr unterschiedlichen Entscheidungsstrukturen und -kompetenzen der Landesbehörden überlassen bleiben, wie es die Bundesregierung mit ihrem Verweis auf deren Zuständigkeiten empfiehlt. Im Asylbewerberleistungsgesetz sollte vielmehr bundesweit eine einheitliche Regelung geschaffen werden, auf welche Weise qualifiziert über einen Behandlungsbedarf bei psychisch kranken Flüchtlingen zu entscheiden ist. Diese Regelung sollte den Anforderungen an das Genehmigungsverfahren entsprechen, das in der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapie-Vereinbarung geregelt ist. Dies betrifft vor allem die psychotherapeutische Qualifikation des Entscheiders und die Einhaltung von Fristen zur Bewilligung. Außerdem ist ausdrücklich die Möglichkeit vorzusehen, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Kostenübernahme für Dolmetschereinsätze wird bisher von den Leistungsträgern, auch von der gesetzlichen Krankenversicherung, oft nicht bewilligt.

(Quelle: Bundespsychotherapeutenkammer)

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