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Backpfeife für wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie

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Am 15. Januar 2008 hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit einstimmigem Beschluss ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln verworfen, mit dem die Eignung der Gesprächspsychotherapie für die staatliche Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Hinweis auf eine fehlende positive Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie bestritten worden war. Wie in einer aktuellen Mitteilung der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GWG) deutlich wurde, ist dieses Urteil aber darüber hinaus von größter Bedeutung für die gesamte Diskussion um die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung von Psychotherapieverfahren und wirft auch noch einmal ein neues Licht auf die Anstrengungen zur Anerkennung der Systemischen Therapie durch den Wissenschaftlichen Beirat:„Die bisher erfolgreich scheinende Versuch der Protagonisten im Wissenschaftlichen Beirat, sich als Wissenschaftsgericht mit dem alleinigen Besitz der Wahrheit über Wissenschaftlichkeit auszugestalten, ist damit wohl beendet“
In dem Urteil heißt es unter anderem:„Der … zentrale Begriff der ‚wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren’ wird im Psychotherapeutengesetz nicht definiert. Ebenso wenig enthält das Gesetz konkretisierende und der Präzisierung dieses Begriffs dienende Elemente bezüglich der Anforderungen für die wissenschaftliche Anerkennung psychotherapeutischer Verfahren. Der Begriff bedarf deshalb der Auslegung. Dabei liegen Schwierigkeit und zugleich Dilemma darin, dass bestimmte Abläufe und Ergebnisse in der Wissenschaft kontrovers bewertet und beurteilt werden mit der Folge, dass sich wegen dieser Unsicherheit häufig kein einheitliches Bild und keine übereinstimmende Bewertung für eine wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens oder einer Methode ergibt. Dies gilt in besonderem Maße gerade auch für die Psychotherapie, bei der dementsprechend der Konsens unter den Psychotherapeuten über die Wertung und Anerkennung psychotherapeutischer Methoden nur sehr gering ist. (…) Vor dem dargelegten Gesetzeshintergrund erscheint es dem Senat deshalb nicht geboten, die Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens (ausschließlich) von einem durch Studien belegten und nachgewiesenen Wirksamkeitsnachweis abhängig zu machen. Ein entsprechender Wirksamkeitsnachweis ist zwar ein nicht unerhebliches Indiz für die Anerkennung und Anerkanntheit eines Verfahrens, kann angesichts der Gesetzesintention, dass einerseits die Qualität der Ausbildung als Psychotherapeut gesichert werden soll und andererseits bei der Ausübung von Psychotherapie die Missbrauchsgrenze relevant ist, aber nicht als allein entscheidendes Kriterium angesehen werden. (…) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 PsychThG, wonach über die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens die zuständige Landesbehörde entscheidet und sie ihre Entscheidung in Zweifelsfällen auf der Grundlage eines Gutachtens des wissenschaftlichen Beirats treffen soll, steht allein der zuständigen Landesbehörde […] die Entscheidungskompetenz zu, während dem wissenschaftlichen Beirat mit der Aufgabe der Erstellung eines Gutachtens in Zweifelsfällen als Grundlage für die behördliche Entscheidung lediglich eine Beratungsfunktion, nicht aber eine Entscheidungsbefugnis zugewiesen wird. […] Diese gesetzlich vorgesehene Zuteilung von Entscheidungs- und Beratungskompetenzen hat die Beklagte bei der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Entscheidung verkannt, weil sie sich […] ausschließlich auf die Bewertung und Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats zur Eignung der Gesprächspsychotherapie als Ausbildung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bezogen hat, ohne eine eigenständige Entscheidung zu treffen. Den Stellungnahmen des wissenschaftlichen Beirats kommt auch im Übrigen keine Verbindlichkeit in dem Sinne zu, dass darauf die Ablehnung des klägerischen Begehrens gestützt werden kann“
Die vollständige Presseerklärung der GWG sowie ein Kurzkommentar von Wolf Waniger findet sich hier. Den vollständigen Text des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes NRW ist hier nachzulesen…

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