Berlin, 16. Oktober 2014 – Für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen und Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden, steht zukünftig eine weitere psychotherapeutische Methode zur Verfügung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin einen entsprechenden Beschluss gefasst, der vorsieht, dass Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) als Behandlungsmethode im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder der analytischen Psychotherapie angewendet werden kann.
„Patienten, die durch Ereignisse und Erfahrungen wie beispielsweise Vergewaltigung, Krieg, Entführung und Folter traumatisiert sind, steht mit EMDR eine weitere Methode in der ambulanten Psychotherapie zur Verfügung. Angesichts gravierender Symptome wie Angst und Suizidgedanken und erheblicher psychischer Begleiterkrankungen, unter denen Patienten mit PTBS zu leiden haben, ist dies sehr zu begrüßen“, so Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Psychotherapie. „Der Nutzen der EMDR bei der Behandlung von Erwachsenen mit PTBS erwies sich im Bewertungsverfahren des G-BA als wissenschaftlich belegt.“
Die Behandlungsmethode EMDR kann auch bei der Verarbeitung weiterer als traumatisch erlebter Ereignisse und Erfahrungen, wie beispielsweise nach Unfällen oder der Diagnose einer lebensbedrohlichen Krankheit, angezeigt sein. Das Kernstück der Behandlung bildet nach der Begründerin, der US-Amerikanerin Francine Shapiro, die „Desensibilisierung“. Dabei soll durch kurzzeitiges Inkontakttreten mit der belastenden Erinnerung bei gleichzeitiger bilateraler Stimulation wie rhythmische Augenbewegungen, Töne oder kurze Berührungen etwa des Handrückens die Blockierung aufgehoben und eine zügige Verarbeitung der belastenden Erinnerung ermöglicht werden.
Der G-BA bewertet psychotherapeutische Behandlungsformen – ebenso wie andere medizinische Methoden – nach einem festgelegten Verfahren. Überprüft wird dabei, ob psychotherapeutische Verfahren, Methoden oder Techniken medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind und ob sie für Patientinnen und Patienten einen wissenschaftlich belegten Nutzen haben.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zunächst zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. (Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss – Stabsabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation Wegelystraße 8, 10623 Berlin).