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Mediationsgesetz – Freiraum oder Begrenzung

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Nachdem es Streit in der Politik um das neue Mediationsgesetz gab, hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat am 27.06.2012 einen Kompromiss im Streit um dessen Novellierung erzielt. Der Einigungsvorschlag stellt klar, dass auch weiterhin die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich ist. Die Bezeichnung Mediator soll künftig allerdings außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten bleiben. Der Bundestag hat einen Tag darauf diese Beschlussempfehlung angenommen, der Bundesrat auf einen Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Mediationsgesetz verzichtet. Die aktuelle Ausgabe der„Konfliktdynamik“ ist diesem Mediationsgesetz gewidmet. Herausgeber Markus Troja schreibt in seinem Editorial:„Die Diskussion darum erinnert an das Psychotherapeutengesetz von 1999. Dort gab es die Kritik, dass kreative therapeutische Ansätze außen vor bleiben, wenn sie als nicht wissenschaftlich fundiert eingestuft werden. Die Therapie hat aber eine Aufwertung erfahren, weil mit dem Gesetz ein geschütztes Berufsbild geschaffen worden ist. Das Mediationsgesetz tut das nicht. Mediation bleibt danach »nur« ein Verfahren und der Mediator eine Rolle. Das Gesetz trägt mit seinen Rechten und Pflichten für Mediatorinnen und Mediatoren dennoch zur notwenigen gesellschaftlichen Akzeptanz und zum sicheren Rahmen für eine weitere Professionalisierung der Mediation bei. Auch die Ansätze, die sich nicht an dem Gesetz orientieren, dürfen sich weiter Mediation nennen. Die Vermittler müssen lediglich auf den Titel »zertifizierter« Mediator verzichten. Freiraum bleibt also auch“ Ob die Psychotherapeuten hier wirklich ein gutes Vorbild für die Mediation abgeben, sei hier mal dahingestellt. Jedenfalls werden einige relevante Hintergründe zum Gesetz in der aktuellen Ausgabe der Konfliktdynamik erörtert,
zu den vollständigen abstracts geht es hier…

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