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Lösungsorientierung und Familiengutachten

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Im nachehelichen Streit schenken sich Eltern oft nichts, auch nicht, wenn es um’s Kind geht. Hochstrittige Eltern oder High Conflict Couples sind mittlerweile „Schlagworte“ geworden. Das seit einiger Zeit geltende FamFG hat versucht, Mittel und Wege zu fördern, wie dem deeskalierend und zum Wohle des Kindes möglichst einfach und möglichst wirksam begegnet werden kann. In der Praxis erweist sich das oft als ein aufwändiger und nicht selten herausfordernder Teil der Arbeit. Und immer wieder kommt es dann letztlich doch dazu, dass auf dem Weg psychologischer Gutachten ein Weg aus dem Dilemma gesucht werden soll. Auch dies nicht ohne Wellengang: eine medienwirksame Studie legte kürzlich nahe, dass ein Großteil der in NRW getätigten Gutachten nicht den Mindeststandards genügten.

In diesem Zusammenhang könnte es interessant sein, auf eine Dissertation aufmerksam zu machen, die Julia Zütphen im Mai 2010 an der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld vorgelegt hat. Titel der Arbeit: Psychologische Begutachtung im Familienrecht: Effekte entscheidungsorientierter vs. lösungsorientierter Begutachtung auf die Trennungsfamilie. Interessantes verspricht vor allem der Untertitel: „Erfahrungen aus Elternsicht“.

Die Autorin gibt zunächst einen umfassenden Überblick über Trennung und Scheidung aus psychologischer Sicht, skizziert u.a. das systemische Familienbild in der Rechtsprechung am Beispiel der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Kind, Konstellationen der Nachscheidungsfamilie, Folgen für Eltern und für Kinder, auch: „Positive Bewältigung einer Scheidung“ (S.23ff.). Des Weiteren gibt es einen fundierten Überblick über die juristischen Facetten des Themas, gesetzliche Gegebenheiten und die Rolle der GutachterInnen im Schnittpunkt von Psychologie, Justiz und Familie.
Im Zentrum der vorliegenden Arbeit steht das kontrastierende Darstellen und Einschätzen der Effekte von sog. Entscheidungsorientierten und von Lösungsorientierten Begutachtungen. Zu den ersteren heißt es: „Die rein entscheidungsorientierte Begutachtung geht von einem Selektionsgedanken aus und basiert auf einer normorientierten Statusdiagnostik“ (S.41). Demgegenüber heißt es zur lösungsorientierten Version: „Die theoretische Basis der lösungsorientierten Begutachtung stellt die Systemtheorie und die daraus abgeleiteten Anwendungsfelder der systemischen Beratung und Familientherapie dar. Somit herrscht ein systemisches Bild der Familie und auch der Nachscheidungsfamilie. Ziel eines lösungsorientierten Sachverständigen ist daher die Wiederherstellung oder Umgestaltung der Familie zu einer funktionalen Nachscheidungsfamilie, so dass dem Kind die Gesamtheit seines sozialen und psycho-emotionalen Beziehungsnetzwerks erhalten bleiben kann“ (S.51). Es dürfte allerdings vor Missverständnissen bewahren, die hier vorgestellte Version von Lösungsorientierung nicht mit dem de Shazer’schen Ansatz zu verwechseln. Lösungsorientiert heißt hier in erster Linie: einen malignen Prozess wenn möglich unterbrechen und aktiv auf Verständigung hinarbeiten.

An dieser Stelle kann nur auf die Fülle der dargestellten Ergebnisse des vorgenommenen Vergleichs hingewiesen werden. Dennoch eine kleine Stippvisite, die verdeutlicht, dass sich doch einige klar erkennbare Unterschiede ausmachen ließen. So z.B., wenn es heißt: „Während 73,7% der erfolgreich lösungsorientiert begutachteten Eltern angeben, dass sie ohne den Sachverständigen kaum eine gemeinsame Lösung gefunden hätten, so gilt dies nur für 12,0% der entscheidungsorientiert Begutachteten, während die Mehrheit dieser Gruppe (76,0%) dem Sachverständigen kein Hilfepotential bei der Gestaltung einer einvernehmlichen Regelung zuspricht“ (S.176). Und weiter: „Der lösungsorientiert begutachtende Sachverständige wird von den Eltern darüber hinaus als unparteiischer (50,0% bzw. 60,0% vs. 23,3%), sachlicher (68,4% bzw. 58,8% vs. 40,0%), aufmerksamer (89,5% bzw. 77,8% vs. 40,0%) , weniger oberflächlich (79,0% bzw. 72,2% vs. 36,6%), weniger kühl (79,0% vs. 72,2% vs. 36,9%) verständnisvoller für beide Seiten (66,7% bzw. 50,0% vs. 16,7%), strukturierter (73,7% bzw. 62,6% vs. 30,0%) sowie sympathischer (73,7% bzw. 47,7% vs. 26,6%) erlebt. Diese Unterschiede sind signifikant“ (S.203).

Weitere Unterschiede zeigten sich z.B. im Hinblick auf aktives Konfliktmanagement: „Während bei der entscheidungsorientierten Begutachtung ähnlich wie ein gemeinsames Elterngespräch auch das Schlichtungsbemühen durch den Sachverständigen eher die Ausnahme darstellt, versuchen lösungsorientierte Sachverständige regelmäßig den Elternkonflikt zu reduzieren oder gar beizulegen. Hieraus resultiert in der vorliegenden Stichprobe mit 43,6% eine wesentlich höhere Einigungsquote noch während des Begutachtungsverlaufs bei der lösungsorientierten als bei der entscheidungsorientierten Begutachtung (3,3%). Insgesamt einigen sich bei entscheidungsorientierter Begutachtung 10,7% und bei lösungsorientierter 57,9% der Eltern“ (S.220). „Darüber hinaus bestehen signifikant positive Zusammenhänge zwischen einer Elterneinigung während der Begutachtung und dem Ziel des Sachverständigen den Eltern zu „helfen, mit seiner Unterstützung eine einvernehmliche Lösung für unser Kind zu erarbeiten.“ (r=.500**) sowie dem Versuch die Eltern für die vom Sachverständigen erarbeitete Lösung zu gewinnen (r=.412**). Wenn der Sachverständige hingegen einzig das Ziel verfolgt, dem Gericht die fachliche richtige Lösung vorzuschlagen, korreliert dies nicht mit einer Einigungsbereitschaft der Eltern. Dies bedeutet, dass je mehr der Sachverständige gemeinsam und unterstützend mit den Eltern arbeitet, umso höher ist die Einigungswahrscheinlichkeit. Ein als objektiv-distanzierter Experte auftretender Sachverständige, der sich allein dem Gericht gegenüber verantwortlich fühlt, erreicht umgekehrt seltener einvernehmliche Lösungen zwischen den Eltern. Ebenso korrespondiert dieser Befund mit der Einigungsmotivation der befragten Eltern, die zum einen die wieder hergestellte Empathie für die kindlichen Bedürfnisse und zum zweiten die Reduzierung des Elternkonfliktes als ursächlich für eine gelungene Elterneinigung benennen“ (S.220f.).

Zum Ende heißt es dann unmissverständlich: „Einen tatsächlich umfänglichen positiven Effekt hat zwar lediglich die erfolgreich lösungsorientierte Begutachtung, jedoch eröffnet die entscheidungsorientierte Begutachtung nicht einmal die Chance auf Besserung für die Familie. Damit erfüllt letztere gerade nicht die vom Gesetzgeber geforderten Kriterien. Darüber hinaus beurteilen sich Eltern selbst nach einer erfolglos verlaufenen lösungsorientierten Begutachtung zumindest hinsichtlich der Bewertung der Effekte auf das Kind und die Eltern-Kind-Interaktion positiver als die der entscheidungsorientierten Gruppe. Die entscheidungsorientierte Begutachtung hingegen wird vor allem durch negative Effekte auf die Familie beschrieben“ (S.243).
Der Volltext der Dissertation findet sich hier:

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