Im geplanten Jahressteuergesetz 2024 war ein Wegfall der Umsatzsteuer für den Bereich der Weiterbildung geplant, der viele Menschen und Einrichtungen in diesem Bereich vor gravierende Probleme gestellt hätte. Auch das systemische Feld wäre davon hart betroffen gewesen.
Ab dem 1.1.2025 gilt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG für „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“. Auch das bisherige Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten, bei dem die zuständige Landesbehörde bescheinigen muss, dass die o.g. Einrichtungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.
Steuerbefreit ist außerdem „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“. Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.
Zudem wird der Umfang der begünstigten Leistungen erweitert: Während bislang „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ befreit waren, wird dies nun auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt. Die bisherigen umsatzsteuerfreien Leistungen bleiben damit auch in Zukunft unverändert umsatzsteuerfrei.
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