Anni Michelmann teilt für die DGSF mit:
Am 4. August 2008 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Landesprüfungsamtes der Bezirksregierung Düsseldorf gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 7. April 2006 zurückgewiesen ( Az.: 13 A 2146/06).
Der 13. Senat des OVG entschied über die Berufung durch Beschluss weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
In dem angefochtenen Urteil hatte das Verwaltungsgericht die Landesbehörde verpflichtet, den Antrag eines Institutes der DGSF vom 3. März 2003 auf Erteilung der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs.2 PsychThG für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Das Landesprüfungsamt hatte zuvor den Antrag des Institutes mit der Begründung abgelehnt, dass der WBP 1999 die Wirksamkeit der ST/ FT verneint habe. Darauf komme es jedoch nicht an, vertrat das Gericht. Vielmehr sei entscheidend, ob die ST/ FT in der Wissenschaft und der Profession eine breite Resonanz gefunden habe. Dies sei unbestreitbar der Fall.
Das OVG macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in vollem Umfang zu eigen und setzt sich bei der Auslegung des zentralen Begriffs der wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren gemäß § 1 Abs.3 Psychotherapeutengesetz ausführlich mit der Intention des Gesetzgebers auseinander und zitiert aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/8035): Der Gesetzesentwurf enthält keine Aufzählung der zulässigen psychotherapeutischen Verfahren. Weiterentwicklungen in diesem Bereich sollen nicht ausgeschlossen werden. Gerade im Bereich der beruflichen Definition psychotherapeutischer Tätigkeiten ist es nicht angezeigt, Verfahren auszugrenzen. Ihre wissenschaftliche Anerkennung bleibt indes Voraussetzung für die anerkannte Ausübung von Psychotherapie, um zu verhindern, dass die Befugnis zur Ausübung von Psychotherapie missbraucht wird. Vor diesem Gesetzeshintergrund erscheint es dem Senat deshalb nicht geboten, die Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens (ausschließlich) von einem durch Studien belegten und nachgewiesenen Wirksamkeitsnachweis abhängig zu machen. Sowohl die Landesbehörden als auch der WBP seien an die dargelegte Auslegungsprämisse des Begriffs wissenschaftlich anerkannter Verfahren nämlich Ausschluss von Scharlatanerie und Missbrauchsabwehr gebunden.
Abschließend begründet das OVG den Zeitpunkt seiner jetzigen Entscheidung verbunden mit der Zulassung der Revision und dem inzwischen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zur Gesprächspsychotherapie damit, auf diesem Wege eine bundesgerichtliche Klärung zu ermöglichen.
OVG NRW: Systemische Therapie ist ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren
28. August 2008 | Keine Kommentare