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Supervision unter bestimmten Bedingungen wieder umsatzsteuerbefreit

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Wie auf der DGSF-website nachzulesen ist, ist seit vergangenem Jahr für Supervisionsleistungen eine Umsatzsteuerbefreiung nach den EU-Mehrwertsteuerbestimmungen möglich: „Das hatte der Bundesfinanzhof in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung 2014 entschieden. Das Finanzgericht Köln hat nun 2015 in einer Einzelfallentscheidung, die mittlerweile rechtskräftig ist, Supervisionsleistungen als umsatzsteuerfrei beurteilt, ohne dass eine nationale Umsatzsteuerbefreiung greift. Es ging um Leistungen aus den Jahren 2000 bis 2006, der Rechtsstreit war vom Bundesfinanzhof wieder an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen worden. (…) Wenn freiberuflich arbeitende Supervisorinnen und Supervisoren ihre Arbeit als umsatzsteuerfreie Lehrtätigkeit einstufen analog der Arbeit von Privatlehrern, werden sie allerdings gleichzeitig rentenversicherungspflichtig! Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung.“ Details gibt es hier zu lesen…

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